e-Bike Nachrüstung: Haftung, Gefahr und Risiken
#11
All das (inklusive der Freigabe-Einholung für den Gepäckträger) gilt aber doch nur für Firmen, die die Konstruktion dann "in Verkehr bringen". Nicht für den Privatanwender... An mein Fahrrad oder Pedelec kann ich jeden Gepäckträger schrauben, den ich möchte. Und falls der sich schließlich als "unfallverursachend" erweisen sollte, wird meine Haftpflicht natürlich zahlen, wozu hätte ich sie denn sonst?

Im Nachbarforum gibt es im Wiki einen großen Artikel zum Thema "Rechtliches". Sinngemäßer Auszug: Privat hergestellte Pedelecs bedürfen keiner CE-Kennzeichnung, da sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf den Markt gebracht werden. Und die EN 15194 ist, zumindest laut der Auskunft dort, bisher in Deutschland nicht gesetzlich verbindlich geregelt.

Gruß
Kolibri
kein Jurist
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#12
@gerhard23
Genau diese Prüfungen und Nachweise muss der in Verkehr bringende für komplette Nachrüstsysteme liefern.
Das komplette System zur Umrüstung eines normalen Fahrrades in ein Pedelec muss als solches geprüft und zertifiziert werden. Anders wäre ein Export in die EU und ein Betrieb sicher nicht zulässig . Die Verantwortung hätte in diesem Fall der Importeur. So sehe ich das wenigstens, aber vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.
Bin mal gespannt ob irgendwer etwas fundiertes zu dem Thema beitragen kann.

Das habe ich auf die Schnelle gefunden.
Demnach sollte es rechtlich unproblematisch sein.
[Bild: 2-EA6343-D-2-EAC-477-C-B794-336-ABF1-B3-A2-B.png]
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#13
(04-03-2020, 19:50)Kubi56 schrieb: @gerhard23
Genau diese Prüfungen und Nachweise muss der in Verkehr bringende für komplette Nachrüstsysteme liefern.
Das komplette System zur Umrüstung eines normalen Fahrrades in ein Pedelec muss als solches geprüft und zertifiziert werden.
...


@Kubi56 was beinhaltet das komplette Nachrüstsystem? Woher soll der Anbieter wissen wo ich das einbaue?
Dann müsste es ja eine Erklärung des Verkäufers/Herstellers für Nachrüstsysteme geben aus der hervorgeht, dass ihr Motor/Akku in jedes normale Fahrrad, z.B. mein 1975er Rixe mit Stempelbremse, bedenkenlos eingebaut werden kann. So eine Erklärung gibt es aus gutem Grund nicht.
Damit liegt das Risiko bei demjenigen, der es macht.
Beste Grüße
Gerhard



























#14
Siehe weiter oben. Es bleibt ein Fahrrad.
Alle rechtlich relevanten Dinge bleiben unberührt incl. Haftpflicht.
Deine Schäden sind dann aber dein persönliches Problem.
Im übrigen gilt, dass du mit dem Lieferanten des Nachrüstsatzes eine evtl Eignung für dein Rad abklären sollst.
Für alle technischen Details, wie elektrische Abschirmung , Bremsabschaltung etc. Ist der Impoteuer bzw. Hersteller zuständig.
#15
@Kubi56 da steht:"Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung besteht bei leichten Modifikationen auch weiterhin."
Einen Umbau von einem Fahrrad zu einem Pedelec würde ich nicht als leichte Modifikation ansehen. Wink

Weiter unten steht ausserdem:" Wollen Sie jedoch ein voll funktionsfähiges E-Bike nachrüsten, brauchen Sie eine sogenannte Typengenehmigung von Ihrem Versicherer. Denn bei den Elektrobikes gelten andere rechtliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Diese unterscheiden sich auch von denen, die bei Fahrrädern mit Hilfsmotor gelten.
Wer hier nicht den gesetzlichen Vorgaben folgt, riskiert es, nicht nur ohne Fahr- bzw. Betriebserlaubnis[url=https://www.bussgeldkatalog.org/abe-betriebserlaubnis/][/url] unterwegs zu sein. Auch der Versicherungsschutz erlischt im schlimmsten Fall. Kommt es dann bei Dritten zu Schäden, kann sich der Versicherer weigern, Kosten zu übernehmen."

Soweit der ganze Artikel bei bussgeldkatalog.org/e-bike-nachruesten.
Beste Grüße
Gerhard



























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#16
@gerhard23
Beim sogenannten E Bike handelt es sich um alle offenen Bikes, denn nur diese haben, da KFZ, eine Betriebserlaubnis.
Haftpflicht ist richtig und wichtig weil nur dadurch gewährleistet ist, dass Schäden die anderen zugefügt werden auch reguliert werden. Anders verhält es sich mit Deinen eigenen Schäden soweit sie nicht durch die Kranken oder Unfallversicherung abgesichert sind. Also in der Hauptsache Kapitalschäden ( Sachschäden )
Der Rest ist Auslegungssache und muss im Zweifelsfall juristisch geklärt werden.
Für mich erstmal alles im grünen Bereich und meine Interpretation des Artikels. Wir reden hier vom Fahrrad und nicht vom Fahrrad mit Hilfsmotor ( Mofa) hier gilt natürlich eine Versicherungs und Kennzeichenpflicht. Gleiches gilt für S-Pedelec.
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  • Crusaider1, gerhard23


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