14-06-2019, 21:17
Hallo,
ich habe jetzt mit der Suche im Forum nichts gefunden ausser zu der Hardware.
Daher mal hier:
Egal, wie man es macht, es ist ja immer was "falsch" ;)
Klingelt man, flaumen die Mitmenschen zurück man solle sie doch nicht so erschrecken. Klingelt man nicht, erschrecken die sich auch und meinen man sollte doch gefälligst klingeln.
Wie ist es denn nun eigentlich richtig? Laut Paragraph 16 Stvo:
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Meistens kommt man in die Situation, wenn man jemanden überholen will.
Ich persönlich klingel dann nicht sehr oft, weil ich eher damit rechne, das die Menschen, die sonst noch so im Straßenverkehr wohlgemerkt unterwegs sind, auch schon damit rechnen können, das sie überholt werden bzw. noch jemand den Weg benutzt. Ich schaue natürlich schon, ob der Mensch vor mir noch einigermaßen geradeaus laufen kann und einigermaßen verkehrstüchtig wirkt. Ist das der Fall und wenn dann ausreichend Platz ist, fahre ich einfach vorbei. Bei Hunden, Kindern und sonstigen Personen, die nicht so ganz bei der Sache sind, bremse ich und klingel.
Die Frage stellt sich natürlich auch vor dem Hintergrund, das man mal jemanden mitnimmt, der im Halbschlaf im Straßenverkehr unterwegs ist oder sonstwie abgelenkt ist und der dann meint, das er spontan den Weg zumachen muß.
Wie seht ihr das? Sind §1 und 16 die einzigen Regelungen, die man so berücksichtigen muß oder spielt noch was anderes ne Rolle?
Danke schon mal :)
ich habe jetzt mit der Suche im Forum nichts gefunden ausser zu der Hardware.
Daher mal hier:
Egal, wie man es macht, es ist ja immer was "falsch" ;)
Klingelt man, flaumen die Mitmenschen zurück man solle sie doch nicht so erschrecken. Klingelt man nicht, erschrecken die sich auch und meinen man sollte doch gefälligst klingeln.
Wie ist es denn nun eigentlich richtig? Laut Paragraph 16 Stvo:
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Meistens kommt man in die Situation, wenn man jemanden überholen will.
Ich persönlich klingel dann nicht sehr oft, weil ich eher damit rechne, das die Menschen, die sonst noch so im Straßenverkehr wohlgemerkt unterwegs sind, auch schon damit rechnen können, das sie überholt werden bzw. noch jemand den Weg benutzt. Ich schaue natürlich schon, ob der Mensch vor mir noch einigermaßen geradeaus laufen kann und einigermaßen verkehrstüchtig wirkt. Ist das der Fall und wenn dann ausreichend Platz ist, fahre ich einfach vorbei. Bei Hunden, Kindern und sonstigen Personen, die nicht so ganz bei der Sache sind, bremse ich und klingel.
Die Frage stellt sich natürlich auch vor dem Hintergrund, das man mal jemanden mitnimmt, der im Halbschlaf im Straßenverkehr unterwegs ist oder sonstwie abgelenkt ist und der dann meint, das er spontan den Weg zumachen muß.
Wie seht ihr das? Sind §1 und 16 die einzigen Regelungen, die man so berücksichtigen muß oder spielt noch was anderes ne Rolle?
Danke schon mal :)